Im Rahmen von Art. 30 DSGVO sind Sie als Verantwortlicher dazu verpflichtet, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Sobald personenbezogene Daten - unabhängig davon, ob es sich um Daten in elektronischer oder Papierform handelt - in einem Dateisystem gespeichert werden, muss hierüber im VVT eine entsprechende Dokumentation erfolgen. Dieses Verzeichnis ist regelmäßig (mindestens einmal jährlich) zu aktualisieren und auf Anfrage der Landesbeauftragten für den Datenschutz als zuständige Aufsichtsbehörde vorzulegen, damit die einzelnen Verarbeitungsvorgänge bzw. -verfahren kontrolliert werden können.
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